Für eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.

Überbrückungsgeld und Ich-AG sind seit 2006 durch den Gründungszuschuss (für Bezieher des ALG I) und dem Einstiegsgeld (für Bezieher ALG II) ersetzt.

Mit dem Gründungszuschuss (ALG I) erhalten arbeitslose Existenzgründer Unterstützung auf dem Weg aus der Erwerbslosigkeit. Die Bemessung des Zuschusses ist dabei darauf abgestellt, dass der Gründer in der schwierigen Anlaufphase den Lebensunterhalt sowie Sozialversicherungsbeiträge decken kann.

Insgesamt wird der Gründungszuschuss max. für 15 Monate gewährt. In den ersten neun Monaten nach der Gründung erhält der Existenzgründer zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld I eine Pauschale in Höhe von 300 EUR/Monat. Ab dem zehnten Monat handelt es sich dann nur noch um eine sogenannte Kann-Leistung der Arbeitsagentur. Auf gesonderten Antrag kann der Existenzgründers den 2. Teil der Förderung in Höhe von 300 EUR/Monat erhalten. Ein weiterer Bezug von Arbeitslosengeld I ist dabei nicht mehr möglich.

Den Gründungszuschuss kann beantragen, jeder der

  • Mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet ist
  • Noch mind. 90 Tage Anspruch auf ALG I und
  • Seine selbständige Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat

Mit dem Antrag auf Gründungszuschuss sind bei der Agentur für Arbeit eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, ein Lebenslauf, ein Kapitalbedarfsplan und eine Umsatz – und Rentabilitätsvorschau einzureichen. Zusätzlich wird der Antrag auf Gründungszuschuss von einer sog. fachkundigen Stelle auf seine Tragfähigkeit hin überprüft.

Anspruch auf ALG I hat derjenige, der innerhalb der letzten 24 Monate mindesten 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.

Um sich bei einer Existenzgründung unterstützen zu lassen können Empfänger von Arbeitslosengeld II das Einstiegsgeld beantragen. Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung der Agentur für Arbeit, es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt von Einstiegsgeld.

Es wird analog dem Gründungszuschuss (bei ALG I) zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, für die Dauer von max. 24 Monaten gezahlt, wobei sich die Höhe des Zuschusses ab dem 12. Monat verringert. Die Höhe des Arbeitslosengeld II beträgt max. 345 EURO monatlich. Als Einstiegsgeld kann der Empfänger höchstens die Hälfte der Regelleistung (ALG II) erhalten, also max. 172,50 EURO.

Zuschussberechtigt sind erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie nicht decken können. Für die Feststellung der Bedürftig-keit werden das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft überprüft.

Weitere Informationen vermitteln wir Ihnen gern individuell in einem Coaching bzw. auf unseren Seminaren.

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